An die Staatsanwaltschaft

Z.H. Oberstaatsanwalt König
Herbert-Rabius-Straße 3-5
53225 Bonn

Geschäfts-Nr.: 50 Js 81/00 10. Februar 2000

Ihre Antwort vom 14.1.2000 (Eingang 25.1.2000) auf meine Strafanzeige vom 3.1.2000 gegen Bundeskanzler Schröder und andere.

Sehr geehrter Herr König,

mit großem Interesse habe ich Ihre Antwort auf meine Strafanzeige gelesen. Sie schreiben mir, daß das den Herren Schröder und Scharping “zur Last gelegte Verhalten sich aus Rechtsgründen nicht als Straftat darstellt.” Sie schließen: “Alle erkennbaren Fallgestaltungen sind nämlich unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB bzw. des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entweder gerechtfertigt oder aber entschuldigt.”

Ihre Ausführungen verstehe ich dahin, daß der von mir erhobene Vorwurf des Mordes nicht haltbar und die genannten Tötungen von Zivilisten straffrei seien. Sie haben es offen gelassen, in welchen Fällen die von mir in der Anzeige vom 3.1.2000 aufgeführten NATO-Angriffe unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — wegen übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt sind. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, daß ich mir bei dieser Sachlage — immerhin handelt es sich nach gemeinsamer Auffassung um die von Menschenhand verübte Tötung unschuldiger Menschen — noch Erläuterungen erbitte, um die Ihrerseits erkannten Fallgestaltungen nachvollziehen zu können. Normalerweise würde bei solchen Tötungshandlungen der Sachverhalt weit ins Einzelne gehend ermittelt. Ich bitte auch deshalb um diese Hinweise, da ich ausführlich die Nichtanwendbarkeit der §§32 ff. StGB in den aufgezählten Fällen begründet hatte. Ich zähle der Einfachheit halber die von mir bereits genannten NATO-Angriffe nochmals kurz auf:

  1. Bombardierung des jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehsenders RTS in der Innenstadt von Belgrad am 23.4.1999, die zum Tod von 16 dort arbeitenden Zivilisten geführt hat.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  2. Bombardierung von Kraftwerken und Heizkraftwerken z.B. in Belgrad und in Pristina, der Hauptstadt des Kosovo, die für über 1 Million Zivilisten die winterliche Heizwärme lieferten. Bei diesen Bombardements sind Zivilisten ums Leben gekommen, die in den Werken ihrer regelmäßigen Arbeit nachgingen.
    Sind diese Angriffe unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt oder sind sie differenziert zu sehen?
  3. Bombardierung von Donaubrücken in den Großstädten Novi Sad und in Belgrad, wobei Passanten und Autofahrer ums Leben kamen.
    Sind diese Angriffe unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt oder müßten diese Angriffe differenziert gesehen werden?
  4. Bombardierung albanischer Flüchtlinge am 14. April 1999, die mit Traktoren und Traktoranhängern auf der Strecke von Prizren nach Djakovica unterwegs waren. Es handelte um eine große Gruppe albanischer Menschen im Kosovo, die vor den Kämpfen zwischen jugoslawischen Einheiten und der UCK geflohen und auf dem Rückweg in ihre Heimatdörfer waren.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  5. Bombardierung des Eisenbahnzuges “Hellas Express” auf einer Brücke bei Lescovac (Grdelica) am 12.4.1999. Hierbei sind etwa 55, ggf. auch “nur” 16 Zivilisten umgekommen. Der getroffene Zug war der regelmäßig nach Fahrplan verkehrende Hellas Express zwischen Belgrad und der griechischen Stadt Thessaloniki.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  6. Am Sonntag, den 30. 5.1999 wurde die Brücke über den Fluß Morava bei der Kleinstadt Varvarin gegen 13 Uhr zweimal angegriffen und zerstört. Die meisten Toten forderte der zweite Angriff, der 5 Minuten nach dem ersten erfolgte.
    Sind die beiden Angriffe unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt oder müssen die beiden Angriffe differenziert gesehen werden?
  7. Am 28.4.1999 zwischen 12.10 h und 12.30 h erfolgte ein Bombenangriff auf die südostserbische Stadt Surdulica. Es wurden mindestens 16 Menschen, unter ihnen 12 Kinder getötet.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  8. Am 1.5. 1999 wurde der mit Zivilisten besetzte Expreßbus Pristina-Nis getroffen, während er eine Brücke nahe Luzane im Kosovo überquerte. Bis zu 60 Zivilisten, vor allem Frauen und Kinder wurden getötet.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkten des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  9. Am 7.5.1999 erfolgte ein Angriff mit Streubomben vom Typ CBU-87/B auf die in Opposition zu Milosevic stehenden Stadt Nis in Südostserbien. Streubomben werden vor allem zum Angriff auf Menschen verwendet. Auf dem belebten Marktplatz wurden 9, im Krankenhauskomplex 3 und auf einem benachbarten Parkplatz weitere 3 Zivilisten getötet.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?
  10. Am 14.5.1999 wurde die Ortschaft Korisa im Kosova angegriffen. Infolge der Bombardierung werden 100 Zivilisten getötet.
    Ist dieser Angriff unter den Gesichtspunkten der §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt oder — andernfalls — unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands entschuldigt?

Ich hoffe, daß Ihnen meine Nachfrage keinen großen Aufwand macht, da Sie sicher auf die Ergebnisse der Prüfung des Inhalts meiner Strafanzeige zurückgreifen können.

Hochachtungsvoll

Wolf Göhring